Kategorie | Aktuell, Österreich

ÖVZ


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Expertengruppe für ein neues österreichisches Volksgruppenrecht

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Bundesgesetz vom X.X.XXXX über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VGG)

Bundesgesetz über die Errichtung des Fonds zur Förderung der österreichischen Volksgruppen (Volksgruppenfonds – VGF)

Zusammenfassung

In den letzten Jahren sind mehrere Initiativen zur Umsetzung von Volksgruppenschutznormen gescheitert. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mehrere restriktive Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, sowie der Amtssprachen- und Topographieverordnung als verfassungswidrig aufgehoben hat, sind sämtliche scheinbaren Bemühungen mehrerer Bundesregierungen, zumindest die Topographie-Erkenntnisse des VfGH umzusetzen, ohne erkennbares Resultat geblieben.

Darüber hinaus hat das österreichische Volksgruppenrecht einen starken Anpassungsbedarf an zeitgemäße Herausforderungen. Dies wurde auch in der Arbeit des Österreich-Konvents deutlich, in dem vor allem die Grundrechtegruppe, auch aus Sicht der betroffenen Volksgruppen recht gute Vorschläge erstattet hat, ebenso wie die Sozialdemokratische Partei und die Grünen.

Nachdem die Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode festgehalten hat, neben der Überarbeitung des Volksgruppengesetzes auch in das Bundes-Verfassungsgesetz einen Grundrechtskatalog samt Verankerung der Volksgruppenrechte einzubauen, hat das Österreichische Volksgruppenzentrum im Februar 2009 eine unabhängige Expertengruppe gebeten, einen zeitgemäßen, dem europäischen Gedanken und dem interkulturellen Dialog dienlichen Entwurf zur Novellierung des österreichischen Volksgruppenrechts zu erarbeiten.

Mitglieder der Expertengruppe

Dr. Maria Berger, Bundesministerin a. D.
Univ. Prof. Dr Heinrich Neisser, Bundesminister und 2. Präsident des NR a. D.
Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
Univ. Prof. Dr. Theo Öhlinger
Univ. Prof. Dr. Dieter Kolonovits
Univ. Prof. Dr. Gerhard Hafner
Univ. Prof. Dr. Anna Gamper
Dr. Günther Rautz
Dr. Caspar Einem, Bundesminister a. D.
Mag. Mirjam Polzer-Srienc und
Rechtsexperten der österreichischen Volksgruppen

Unter dem Ko-Vorsitz von Dr. Maria Berger und Univ. Prof. Dr Heinrich Neisser hat die Expertengruppe in 6 Arbeitssitzungen Entwürfe zur Neufassung des österreichischen Volksgruppenrechtes erarbeitet. Diese wurden am 28. September an Nationalratspräsidentin Mag. Barbara Prammer übergeben.

1.) Die Vorschläge zur Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) beziehen sich auf die Rechtsstellung der Volksgruppen und ihrer Angehörigen in Österreich. Der vorgeschlagene Art 7a B-VG konzentriert sich auf die Kodifikation und vorsichtige Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen Volksgruppenrechte im Bereich der Sprache, der Erziehung und Kultur. Das unterschiedliche Schutzniveau der Volksgruppen wird orientiert an dem – derzeit nur für die Angehörigen der kroatischen und slowenischen Minderheiten geltenden – Standard des Art 7 Staatsvertrag von Wien vereinheitlicht, der Textvorschlag berücksichtigt aber die tatsächlichen Gegebenheiten, die durch die unterschiedliche Größe der Volksgruppen bedingt sind.

Die Rechtsprechung des VfGH – insbesondere zu den Vorschriften des StV v Wien zum Schulwesen, zur Amtssprache und zur zweisprachigen Topographie – soll weiter relevant bleiben; sie wurde inhaltlich berücksichtigt und soweit möglich auch sprachlich im Text des Vorschlages angedeutet.

Eine Weiterentwicklung der geltenden Rechtslage wird in die Richtung vorgenommen, dass nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) der einzelnen Volksgruppenangehörigen, sondern auch Rechte der Volksgruppe formuliert werden. Im Einzelnen sollen Bestimmungen, die bisher schon auf den Schutz der Volksgruppe als solche abgestellt haben, aber nicht durchsetzbar waren, weil die Volksgruppe nur als soziale Einheit und nicht als juristische Person anerkannt ist, durchsetzbar gestaltet werden: Es werden den in Art 7a Abs 8 B-VG genannten repräsentativen Vereinigungen der Volksgruppen Parteirechte zur Geltendmachung dieser Schutzvorschriften eingeräumt. Diese Weiterentwicklung kann sich auf Art 19 StGG und die dazu ergangene Judikatur des Reichsgerichtes stützen. Sie entspricht im Übrigen der Einsicht, dass ein rein individualrechtlicher Schutz nicht ausreichend ist, um den Bestand der Gruppe als solche zu gewährleisten. Denkbar wäre auch die Geltendmachung durch – derzeit allerdings nicht eingerichtete – eigene Selbstverwaltungskörper (Art 120a) der Volksgruppen; der Text nimmt auf eine etwaige künftige Entwicklung in diese Richtung Bezug.

2.) Die Neufassung des Volksgruppengesetzes (VGG) soll

a. der Durchführung des – in Anlehnung an Vorschläge im Ö-Konvent – erarbeiteten Art 7a B-VG betreffend den umfassenden Schutz der Volksgruppen und ihrer Angehörigen sowie

b. der Umsetzung der Erkenntnisse des VfGH zur zweisprachigen Topographie gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien und zur Amtssprache nach Art 7 Z 3 erster Satz StV v Wien dienen.

c. Wie bisher sollen im Volksgruppengesetz die sich aus dem Staatsvertrag von St.Germain-en-Laye und aus dem StV v Wien ergebenden Verpflichtungen zu gesetzgeberischen Maßnahmen möglichst in einem Gesetz zusammengefasst werden; der schulische Bereich wurde aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht einbezogen und findet sich weiterhin im Zusammenhang mit dem Schulrecht und in Sondergesetzen, insbesondere im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.

d. Das VGG berücksichtigt auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen die sich aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (RÜK), sowie jene, die sich aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ergeben.

Das vorgeschlagene Volksgruppengesetz regelt insbesondere die Bereiche: Volksgruppenbeiräte (§§ 3 – 7 bzw. Seite 30ff der Erläuterungen), Volksgruppenförderung (§§ 8 – 11 bzw. Seite 32ff der Erläuterungen), Topographie (§ 12 bzw. Seite 33ff der Erläuterungen), Amtssprache (§§ 13 – 23 bzw. Seite 40ff der Erläuterungen) sowie den besonderen Rechtsschutz für Ansprüche der Volksgruppe (§§ 24 – 25 bzw. Seite 47ff der Erläuterungen).

3.) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Fonds zur Förderung der österreichischen Volksgruppenhat das Ziel, Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihrer Kultur sowie ihrer Eigenschaften und Rechte und dem interkulturellem Dialog dienen, zu fördern.

Für die Gesamtausgabe der Gesetzesnovelle klicken Sie bitte auf den unten angegebenen Link:

PDF: Gesamtentwurf der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

1 Kommentar(e)

  1. Dr.Sabine STADLER sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr.Inzko,

    Ich wollte den Rat besuchen, ich habe ihn aber nicht gefunden,wie ich das letzte Mal in Klagenfurt war, und nun gratuliere ich Ihnen vom ganzen Herzen zu ihrer Wahl und hoffe auf einen grossen Erfolg für die Arbeit der Kärntner Slowenen und Sloweninnen .
    Ich bin regelmässig Gast in Ljubljana an der Universität und hoffe daher, auch mit Ihnen und em Rat der Kärntner Slowenen arbeiten zukönnen.

    Dr.Sabine Stadler,WIEN-Brüssel

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